Amts­ge­richt: Mobil­te­le­fon wäh­rend der Fahrt auf­la­den ist erlaubt

Amtsgericht Erkelenz

Das Amts­ge­richt Land­stuhl ent­schied, ob ein Auto­fah­rer wäh­rend der Fahrt sein Mobil­te­le­fon auf­la­den darf oder nicht. Die Poli­zei beob­ach­te­te jeman­den, der sein Smart­phone des­we­gen in die Hand nahm.

Ein Auto­fah­rer nahm wäh­rend der Fahrt sein Smart­phone in die Hand, um es in die Lade­sta­ti­on zu ste­cken. Das Ver­hal­ten beob­ach­te­te eine Poli­zei­strei­fe und ver­ord­ne­te ein Buß­geld. Dar­auf­hin leg­te der Fah­rer Ein­spruch ein.

Mit die­sem Fall beschäf­tig­te sich anschlie­ßend ein Rich­ter im Amts­ge­richt in Land­stuhl (Az.: 2 OWi 4286 Js 12961/16), der ent­schied, dass das Ver­hal­ten des Fah­rers in Ord­nung war. Denn in die­sem Fall fehlt der Bezug auf die Tele­fo­nie-Funk­ti­on, die in der Regel ver­bo­ten ist wäh­rend der Fahrt.

Eine Aus­nah­me betrifft die Frei­sprech­an­la­ge, sowie das Tele­fo­nie­ren mit dem Head­set. In bei­den Fäl­len muss „das Mobil­te­le­fon oder der Hörer des Auto­te­le­fons (nicht) auf­ge­nom­men oder gehal­ten wer­den” (§ 23 Abs. 1a Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO)).

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