Goog­le: Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung wegen Ver­lin­kung auf Lumen Database

Google

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat ent­schie­den, dass Goog­le nicht auf Links ver­lin­ken darf in der Such­ma­schi­ne, wel­che wegen rechts­wid­ri­gen Inhal­ten gelöscht wurden.

In einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung hat das Münch­ner Ober­lan­des­ge­richt ent­schie­den, dass Goog­le kei­ne Links (URLs) ver­lin­ken darf, die auf­grund von rechts­wid­ri­gen Inhal­ten ent­fernt wur­den. Laut dem Ober­lan­des­ge­richt haf­tet Goog­le als „mit­tel­ba­re Stö­re­rin”, obwohl der Nut­zer die Web­site Lumendatabase.org selbst auf­ru­fen müsste.

In der Lumen Data­ba­se wer­den Lösch­an­trä­ge für Online-Inhal­te ana­ly­siert und gesam­melt. Das Ziel die­ser Daten­bank ist es, die For­schung über ver­schie­de­ne Arten von Anfra­gen und Beschwer­den zu erleichtern.

Die­se einst­wei­li­ge Ver­fü­gung soll das ers­te gericht­li­che Ver­bot sein, wel­ches Goog­le ver­bie­tet, auf die Lumen Data­ba­se zu ver­lin­ken. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men soll Goog­le ver­klagt haben, weil Goog­le direkt auf die Lösch­an­trä­ge ver­linkt, was gegen das Unter­neh­mens­per­sön­lich­keits­recht ver­sto­ßen soll.

In die­sem Fall ging es dar­um, dass der Link ent­fernt wur­de, weil der Arti­kel in der Über­schrift ste­hen hat­te, dass die Staats­an­walt­schaft gegen das Unter­neh­men anstatt wegen Kapi­tal­an­la­ge­be­trug, wegen Betrugs­ver­dacht ermit­telt hat. Zwi­schen Betrug und Kapi­tal­an­la­ge­be­trug gibt es näm­lich einen gro­ßen Unter­schied. Außer­dem wur­de in dem Gerichts­ur­teil ent­schie­den, dass es kei­ne Ver­knüp­fung von Betrugs­ver­dacht und Fir­men­na­me geben darf, denn das sol­len die Nut­zer der Web­site nicht beur­tei­len können.

Das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den hin­ge­gen ist – wie bereits schon mal berich­tet – nicht direkt von die­ser Ent­schei­dung des Münch­ner Ober­lan­des­ge­richt betroffen.

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