Deut­sche Tele­kom: Frist zur Über­prü­fung des Strea­m­Ons wur­de verlängert

Bundesnetzagentur

Die Bun­des­netz­agen­tur hat die Deut­sche Tele­kom mit einer Frist von zwei Wochen auf­ge­for­dert, die Män­gel an Strea­m­On zu recht­fer­ti­gen, sowie zu besei­ti­gen. Die­se Zeit recht wohl anschei­nend nicht.

Mit dem Strea­m­On von der Deut­sche Tele­kom haben Mobil­funk­kun­den die Mög­lich­keit, gewis­se Diens­te über der ent­spre­chen­den Smart­phone-App ohne Anrech­nung des eige­nen Daten­vo­lu­mens in „vol­ler Geschwin­dig­keit” dau­er­haft lan­ge und oft in Ver­wen­dung neh­men zu können.

Sei­tens der Bun­des­netz­agen­tur wur­de das Strea­m­On über­prüft und mit Ver­stö­ße gegen die Netz­neu­tra­li­tät fest­ge­stellt (Gleich­beh­anldung von Daten bei der Über­tra­gung im Inter­net). Man hat der Tele­kom ins­ge­samt zwei Wochen Zeit gege­ben, sich nicht nur gegen die Vor­wür­fe zu äußern, son­dern auch die Män­gel zu beseitigen.

So ist es zum Bei­spiel ein Män­gel, dass die Tele­kom bei den L‑Tarifen die Qua­li­tät des Video-Strea­ming-Diens­tes redu­ziert, obwohl die Inhal­te auch in HD ver­füg­bar wären. Nur im nächst­grö­ße­ren Tarif kann man den Inhalt auch in HD verwenden.

Zudem gibt es laut der Bun­des­netz­agen­tur ein Ver­stoß im Bezug auf das EU-Roa­ming. Bekannt­lich hat man mitt­ler­wei­le die Mög­lich­keit, in der gan­zen EU den Mobil­funk­ver­trag so zu nut­zen, wie man es im Inland gewohnt ist, ohne, dass man hier dafür zur Kas­se gebe­ten wird.

Die gesetz­te Frist von zwei Wochen lau­fen bald ab und bis­her hat sich dies­be­züg­lich nichts getan sei­tens der Tele­kom. Man hat nun ver­lau­ten las­sen, dass man mehr Zeit für die­sen Fall benö­tigt und nun sei­tens der Bun­des­netz­agen­tur eine Frist­ver­län­ge­rung erhal­ten hat – näm­lich bis zum 10. Novem­ber 2017.

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