Bun­des­netz­agen­tur: Strea­m­On ver­stößt teil­wei­se gegen die Netzneutralität

Bundesnetzagentur

Die Bun­des­netz­agen­tur hat nun die Prü­fun­gen der Strea­m­On-Opti­on der Deut­sche Tele­kom abge­schlos­sen und hat nun fest­ge­stellt, dass die­se teil­wei­se gegen die Netz­neu­tra­li­tät verstößen.

Mit der Strea­m­On-Opti­on von der Deut­sche Tele­kom haben gewis­se Mobil­funk­kun­den der Tele­kom die Mög­lich­keit, gewis­se Diens­te unein­ge­schränkt oft und lan­ge im mobi­len Inter­net zu ver­wen­den. So kann man bei­spiels­wei­se Net­flix von über­all aus belie­big lang in Anspruch nehmen.

Je nach Tarif bekommt man hier die Mög­lich­keit, ent­we­der Musik-Strea­ming-Diens­te unein­ge­schränkt ver­wen­den zu kön­nen oder auch Video-Strea­ming-Diens­te, teil­wei­se auch in HD. Genau die­se Mög­lich­keit hat nun die Bun­des­netz­agen­tur in letz­ter Zeit umfas­send geprüft, ob die­se gegen die Netz­neu­tra­li­tät verstoßen.

Man ist zudem Ent­schluss gekom­men, dass das Strea­m­On der Tele­kom in gewis­sen Punk­ten gegen die­se ver­stößt. Ein Ver­stoß ist zum Bei­spiel, dass die Tele­kom bei den L‑Tarifen die Qua­li­tät des Video-Strea­ming-Diens­tes redu­ziert, obwohl die Inhal­te auch in HD ver­füg­bar wären. Nur im nächst­grö­ße­ren Tarif kann man den Inhalt auch in HD verwenden.

Zudem gibt es laut der Bun­des­netz­agen­tur ein Ver­stoß im Bezug auf das EU-Roa­ming. Bekannt­lich hat man mitt­ler­wei­le die Mög­lich­keit, in der gan­zen EU den Mobil­funk­ver­trag so zu nut­zen, wie man es im Inland gewohnt ist, ohne, dass man hier dafür zur Kas­se gebe­ten wird.

Da das Strea­m­On der Tele­kom aber nur im Inland – also in Deutsch­land – ein­greift und gül­tig ist und nicht im EU-Aus­land, ist dies für die Bun­des­netz­agen­tur ein Ver­stoß, denn das Ver­fah­ren wäre nicht ver­ein­bar mit dem Roam-Like-at-Home-Prinzip.

Die Tele­kom hat nun zwei Wochen Zeit, um eine Stel­lung­nah­me abzu­ge­ben und die Ver­stö­ße zu besei­ti­gen. Soll­te die­se Frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den, kön­nen wei­te­re Maß­neh­men ange­ord­net werden.

Wie die Tele­kom nun damit umgeht ist unbe­kannt. Im Prin­zip müss­te man nun bei den L‑Tarifen eben­falls die Video-Strea­ming-Diens­te in HD und in allen Tari­fen mit der Strea­m­On-Opti­on auch die Nut­zung im EU-Aus­land zulassen.

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